Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hübner Kassensysteme, Siegen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Der Verkauf unserer Waren und Dienstleistungen erfolgt ausschließlich an
Gewerbetreibende.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei
denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer, also für natürliche
oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote auf unseren Internetseiten sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt
insbesondere bei Preisen, Abbildungen und Prospekten. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.
(2) Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Unternehmer verbindlich, die bestellte
Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung gegenüber uns
oder gegenüber einem unserer Vertreter liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich
oder durch Auslieferung der Ware an den Unternehmer erklärt werden.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung durch ein Hindernis verursacht wird, welches nicht von uns zu vertreten
ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem
Zulieferer. Der Unternehmer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht, unverzüglich
zurückerstattet.
(4) Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Unternehmer schriftlich eine Nachfrist von
mindestens 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist eine weitere Frist
von mindestens 10 Tagen zu setzen. Ist auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, so
kann der Unternehmer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch
kommt nicht in Betracht, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 3 Annahmeverzug
Gerät der Unternehmer mit seiner Verpflichtung, die Ware bei ordnungsgemäßer
Bereitstellung anzunehmen, in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer
Nachfrist von mindestens 10 Tagen Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
§ 4 Gewährleistung
(1) Für Mängel an der Ware wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei
nur geringfügigen Mängeln, steht dem Unternehmer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Der Unternehmer muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier
Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(3) Wählt der Unternehmer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu. Wählt der Unternehmer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Unternehmer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen
die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies
gilt nicht, wenn der Unternehmer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 4
Abs. 2).
(5) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von
unserer Seite oder des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe dar.
(6) Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur
Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann,
wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.
(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Unternehmer durch uns nicht. Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Gefahrübergang – Versendung
(1) Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Unternehmers. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Unternehmer im Verzug der Annahme ist.
(3) Gibt der Unternehmer keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden wir die
Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg.
(4) Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen und die Ware ist mit
einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn oder eines sonstigen
Paketdienstes sowie einer Abtretungserklärung des Unternehmers an uns
einzusenden. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns erfolgen, soweit die
Voraussetzungen einer Inanspruchstellung des Transportunternehmens gegeben sind
und der Unternehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen
überreicht hat.
§ 6 Vergütung
(1) Nach Auslieferung der Ware an den Unternehmer wird die Rechnung erstellt. Der
Rechnungsbetrag ist per Vorkasse durch die im Internetshop angebotenen
Zahlungsmöglichkeiten zu begleichen, oder wird auf Wunsch per Nachnahme erhoben.
Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ein
Skontoabzug ist unzulässig. Andere Zahlungsarten als Vorkasse bedingen einer
zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der Transportkosten
(siehe § 5 Abs. 1).
(3) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Nehmen wir jedoch in
Einzelfällen Wechsel an, so gehen etwaige Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten
des Unternehmers.
(4) Der Unternehmer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Unternehmer kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
(5) Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Unternehmer von weiteren
Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein
entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen,
insbesondere wenn der Unternehmer dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was
dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen
und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch uns eine Belieferung
nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der
Unternehmer sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
vollständig beglichen hat.
(2) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen
die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald
der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
und in Zahlungsverzug gerät.
(3) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Unternehmer diese auf eigene Kosten
regelmäßig durchzuführen.
(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle
einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware
unverzüglich mitzuteilen. Der Unternehmer verpflichtet sich weiterhin bei Pfändungen
der Vorbehaltsware oder von an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte, den
Pfändenden sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorganen mündlich sowie
schriftlich sofort auf unsere Rechte (Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und auch sonst
alles zur Wahrung unserer Rechte zu unternehmen. Einen Besitzwechsel der Ware
sowie den eigenen Wohnsitz- bzw. Standortwechsel hat uns der Unternehmer, soweit
noch Eigentumsvorbehalt besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der
Unternehmer hat jederzeit auf Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware
befindet.
(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers, insbesondere
bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3 und 4 dieser
Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
(6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und
im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die uns nicht gehören,
so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von
uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt,
wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Unternehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der
Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
gänzlich oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
AGB-Version vom 01.10.2011
Hübner Kassensysteme
Frank Hübner
Papierfabrik 3
57072 Siegen
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